Stefan Meretz hat im Keimform-Blog eine Präsentation zur Frage des so genannten „geistigen Eigentums“ vorgestellt, die natürlich auch die Eigentumsfrage im Allgemeinen berührt. Sie verdient m.E. ein öffentliches Nachdenken. Einige kritische Anmerkungen:
Vorgestellt ist hier zunächst die WIKIPEDIA Definition von E als das (im Rahmen von Gesetzen) „umfassendste Herrschaftsrecht über Dinge“, während es beim Besitz um die tatsächliche Verfügungsgewalt über die betreffenden Dinge geht. Dies steht auch so im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) .
Ok, was aber nicht so ganz dazu passt, ist die folgendes Behauptung:
„Eigentum IST der Ausschluss der Verfügung Dritter über eine Sache.“
Das ist nicht gesagt. Denn Eigentümer können Dritte ein Verfügungsrecht über eine Sache einräumen. Hier scheint S.M.das Schillern im Verständnis von „Besitz“ in die Quere zu kommen. (Hausbesitz ist was?) Vielleicht sollte statt vom „Besitz“ deshalb besser vom Nutzungsrecht gesprochen werden (als Anspruch) bzw. Nutzungsvermögen (als tatsächliche Fähigkeit, über eine Sache verfügen zu können). Auch „Eigentum“ wäre mit den analogen Begriffen „Nutzungsvergaberecht“ bzw. tatsächliches „Nutzungsvergabevermögen“ intuitiv präziser zu erfassen.
Wenn von „Eigentum“ an Produktionsmitteln die Rede ist, umschließt das demnach das Vergaberecht über deren Nutzung und das tatsächliche Nutzungsvergabevermögen. „Besitz“ umschließt das Nutzungsrecht und die tatsächliche Möglichkeit der Nutzung. Es ist wichtig, dass hier nichts durcheinander gerät, also z.B. der „Besitz“ nicht für die soziale Wirklichkeit des rechtlichen Konstrukts „Eigentums“ gehalten wird.
Recht und Vermögen über die Nutzungvon Produktionsmitteln zu bestimmen
Kapitalistische Unternehmenseigner sind Privateigentümer ihrer Produktionsmittel. Die Mietsache Arbeitskraft, geleaste Produktionsmittel und geliehenes Geld oder Anteile Dritter besitzen sie zwar in dem Sinne, das ihnen von den jeweiligen Eigentümern das Recht und die tatsächliche Möglichkeit eingeräumt wurde, darüber zu verfügen. Aber sie sind nicht deren Eigentümer. Ob es sich aber um eigenes Eigentum handelt oder um fremdes Eigentum dritter über das man verfügen kann, Eigentum berechtigt bzw. ermöglicht darüber zu entscheiden, wer dieses jeweils Eigene auf eine welche Weise, für welche Zwecke (zur Befriedigung wessen Bedürfnisse) nutzt – soweit dies nicht durch Gesetze eingeschränkt ist, die Mindeststandards an Arbeitsschutz, an Emissionswerten, der Güterqualität im Hinblick auf Gefahren usw. festschreiben. Ihr Recht bzw. tatsächliche Vermögen über die Nutzung des Eigentums zu entscheiden, ist also immer auch gesellschaftlich eingeschränkt.
Außer durch die erwähnten Gesetze, d.h. politisch bestimmten Grenzen, schränken zahlreiche gesellschaftliche Umstände das Nutzungsvermögen ein wie etwa den Fähigkeiten der Konkurrenten einen vergleichbaren Nutzen her- und bereit zu stellen, und damit Qualität und Preise der herzustellenden Produkte, Zugang zu Rohstoffen, von den Bedürfnissen und der Kaufkraft der potenziellen Kunden und einiges mehr.
Wie verhält es sich beim Eigentum und Besitz der eigenen Arbeitskraft, also des in der eigenen Person verkörperten Vermögens zur Herstellung eines Nutzens für andere. Dass das Nutzungsvergaberecht (Eigentum) über diese „lebendige“ Klasse Produktionsmittel bei der eigenen Person liegt, (dem lebendigen Träger der Arbeitskraft), ist eine Errungenschaft des Kapitalismus. Und auch spätere Vergesellschaftungsweisen könnten, insofern sie auf gemeinsame Entscheidungsfindung basieren, das nicht anders handhaben ohne dass die proklamierte „Assoziationen freier Menschen“ als Akteure eines (umwelt-)bewussten Miteinanders zu einer Farce würde.
Das tatsächliche Vergabevermögen über die Nutzung der im eigenen Körper vergegenständlichten (bzw. vergeistigten) Fähigkeiten hängt allerdings von deren Angepasstheit an die Bedürfnisse und Möglichkeiten derer ab, denen das Nutzungsrecht für das eigene Arbeitsvermögens übertragen, (denen deren Nutzung erlaubt) wird. Außerdem von der Art der eigenen Antriebe, sich nützlich zu machen, der Ausbildung und Verstetigung der eigenen Produktivkraft usw. Im Kapitalismus hängt das von den Bedürfnissen und Fähigkeiten derer ab, die das Arbeitsvermögen einkaufen bzw. mieten.
Wie sähe das innerhalb kommunistischer Formen der Arbeitsteilung aus, wenn wir davon ausgehen, dass die eben NICHT per Lohnarbeit funktionieren?
Es würde hier keine Arbeitskraft vermietet werden müssen um damit den eigenen Lebensunterhalt bestreiten zu müssen bzw. gemietet um damit mittels Produktionsmittel und (eingekaufter) Arbeitskraft aus Geld mehr Geld zu machen. Aber das Recht, das im eigenen Körper angereicherte Vermögen, sich nützlich zu machen, anderen zur Verfügung zu stellen, bliebe bestehen. Das VERMÖGEN, sich Nützlich zu machen hinge wieder von deren Angepasstheit an gesellschaftliche Anforderungen ab, von denen die Bedürfnisse derer , die es nutzen möchten, lediglich eine Teilmenge sind. Offen ist die konkrete Gestalt einer kommunistischen Kopplung bzw. Vermittlung des Sich-Nützlich-Machens und des Rechtes UND des Vermögens, sich das zur eigenen Reproduktion und Bereicherung Notwendige anzueignen.
Wie verhielt es sich mit den so genannten „Vokseigenen Betriebe“ (VEBs) der DDR? Die Realität dieses Volkseigentums hatte sich einerseits nach der rechtlichen Seite hin als Frage nach dem Recht gestellt, über die Nutzung (Herstellung und Weiterentwicklung) der wesentlichen Produktionsmittel entscheiden zu können. Mit Hilfe welcher Gesetze und Verordnungen wurde das Volk berechtigt, darüber zu befinden, wer über die Entwicklung und den Einsatz (die Nutzung) ihrer Produktionsmittel wie zu entscheiden hat?) Welche für die Garantie dieses Nutzungsvergaberechts notwendigen Prozeduren, Gremien, Kontrollinstanzen usw. waren vorgeschrieben?
Davon zu unterscheiden ist die Frage, in wie weit „das Volk“ tatsächlich imstande war, zu bestimmen, wie, von wem, zu welchen Zwecken mit welchen Methoden, Auswirkungen auf die Umwelt usw. „ihre“ Produktionsmittel entwickelt und eingesetzt werden. Neben Faktoren wie Zugang zu Rohstoffen, Vorprodukten, technologischem Know How usw. hängt das natürlich (der Natur der Sache entsprechend) von den realen Möglichkeiten ab, diese Dinge im repressions(androhungs)freien Diskurs öffentlich zu beratschlagen und nach klar definierten Regeln mitzuentscheiden. Soll „das Volk“ entscheiden können, braucht es neben dafür geeignete Gremien und Prozeduren vor allem eine ausgereifte demokratische Streikultur, Meinungsfreiheit, freien Zugang zu sämtlichen Informationen. Gefordert wären transparente, als vernünftig erkennbare Beziehungen zwischen der politischen Ebene der Entscheidungsfindung und der öffentlichen sozialwissenschaftlich begleiteten Reflexion der Alltagserfahrungen, die mit der Umsetzung der politischen Zielvorgaben gemacht werden oder die ihr (gegebenenfalls ihrer Revision) vorausgesetzt sind. Ein hohes Maß an wirklicher, d.h. wirksamer Partizipation! Und all das war nicht im Entferntesten gegeben.
Zurück zur Presäntation von S.T.
Meretz fügt zur Bestätigung ein Zitat von Marx bei. Der Begriff Eigentum bezeichnet nach Marx …
„Verhältnisse der Individuen zueinander in Beziehung auf das Material, Instrument und Produkt der Arbeit.“ (Deutsche Ideologie 22)
Darin ist „Eigentum“ aber keineswegs als Ausschluss der Nichteigentümer von der tatsächlichen Verfügungsgewalt bestimmt. Marx Interesse galt aber auch keinem abstrakten Eigentumsbegriff sondern den historisch gegebenen (materiellen, d.h. vom Willen Einzelner nicht ohne Weiteres außer Kraft setzbaren) Bedingungen des Aneignens bzw. Veräußerns von Mitteln der Existenzsicherung und Bereicherung. Vollständig heißt der von Meretz teilweise zitierte Marxsatz:
„Die verschiedenen Entwicklungsstufen der Teilung der Arbeit sind ebensoviel verschiedene Formen des Eigentums; d.h., die jedesmalige Stufe der Teilung der Arbeit bestimmt auch die Verhältnisse der Individuen zueinander in Beziehung auf das Material, Instrument und Produkt der Arbeit.“
Wenn über „Eigentum“ gesprochen wird, stehen also nach Marx die historisch vorherrschenden Formen der „Arbeitsteilung“ zur Debatte. Im Begriff „Eigentum“ verschwinden aber die historschen Besonderheiten aus der Betrachtung, also auch die Einzelheiten der durch die Konkurrenz privateigentümlicher Produktions- bzw- Aneignungsvermögen gekennzeichnete Struktur des kapitalistischen Füreinanders.
Kapitalistisch vergesellschaftete Subjekte sind zu ökonomischem Kalkül genötigt, das sie mehr oder weniger isoliert voneinander zu treffen, zu bedenken und zu verantworten haben. So können uns die Regeln des ökonomischen Handelns (Zusammenwirkens) nicht als gemeinsame, und deshalb auch nicht als eigene Angelegenheit (eigene Schöpfungen, die gegebenenfalls GEMEINSAM an neue Erfordernisse anzupassen wären) erscheinen. Sie kommen uns als eine außerirdische Macht vor, der alle bis in alle Ewigkeit gleichermaßen unterworfen sind. Die Aneignungsrechte und deren Vergabe kommen uns kapitalistisch vergesellschafteten Wesen als vermeintliche Natureigenschaft der verfügten Sache vor oder als unhinterfragbare Norm, als ein ethischer „WERT“ der zur privilegierten Verfügung berechtigt.
Mit Marx Perspektive gerät stattdessen die Frage in den Vordergrund, wie zeitgemäß bzw. tragbar noch die Art und Weise ist, wie wir die Arbeit (und entsprechend die Früchte der Arbeit, die Macht, deren Zwecke (mit) zu bestimmen und die dabei zu tragende Verantwortung zu meistern bzw. von uns zu weisen) derzeit in der Regel aufteilen? Das heißt, danach zu fragen, wie es GEGENWÄRTIG (und auf absehbarer Zukunft) mit der gesellschaftlichen Rationalität (= Zweckmäßigkeit) dieser und jener Behauptungsbedingungen (Anreize und Sanktionen, Rechtfertigungsmuster, Abhängigkeitsverhältnisse usw.) bestellt ist und wie die stattdessen herzustellen ist (was wiederum die Frage nach den gesellschaftlichen Zielen stellt und nach der Notwendigkeit und Möglichkeit ihrer Vergemeinschaftung).
Dies zielt keineswegs darauf, „das Eigentum“ zu bekämpfen oder „es“ abzuschaffen sondern auf die Herstellung von Bedingungen, die ein (weltweit) gemeinsam (und damit auch selbst) bestimmtes (Re-) Produzieren und Aneignen von Mitteln der Existenzsicherung und Bereicherung erlauben. (Was nach meinem derzeitigem Erkenntnisstand auf die Etablierung eines am Ende weltgemeinschaftlichen Nachhaltigkeitsmanagements hinauslaufen müsste). Das kann, wer will, je nach konkretem Bezug „Gemeineigentum“, „Gemeindeeigentum“, „Völkereigentum“, „gemeinsames Erbe der Menschheit“, „(World-) Commons“ oder „(Welt-) Almende“ nennen. Immer aber geht es darum, dass eine definierte Gruppe Menschen die Herstellung und Nutzung ihrer (Re-)Produktionsmittel GEMEINSAM, d.h. nach miteinander ausgehandelten Regeln und Mitteln ihrer Überprüfung, Einhaltung usw. bestimmen.
Geistiges Eigentum unterscheidet sich grundsätzlich nicht von Sacheigentum! Geistiges Eigentum ist ein soziales Verhältnis in Bezug auf eine nichtstoffliche Schöpfung: Auch hier geht es um den Ausschluss Dritter von der Verfügung über das Gut
Das Recht und das Vermögen, es anderen zu ermöglichen, Produkte geistigen bzw. künstlerischen Schaffens zu nutzen, die ohne nennenswerten Arbeits- und Materialaufwand beliebig reproduzierbar sind, kommen immer mehr in Konflikt mit dem gewohnten bürgerlichen Recht bzw. Vermögen, die Arbeitsleistung die zur Herstellung eines Gebrauchswert (gesellschaftlich) nötig ist, mit dem Recht (bzw. der Möglichkeit) zu koppeln, mittels Veräußerung des Gebrauchswerts Geld einzutauschen. Wer das Nutzpotenzial begehrt, sieht nun nicht mehr wirklich ein, wieso das Produkt ihm und anderen nicht unbegrenzt zur Verfügung stehen sollte. Mit der technischen Möglichkeit zur Bereicherung aller ohne dass dies zusätzliche Arbeitsmühen bzw. ökologische Kosten in nenneswerten Umfang erforderlich zu machen scheint (letzteres stimmt wegen des benötigen Stroms natürlich nur bedingt) verliert die Kopplung von Arbeitsaufwand und Bereicherungsrecht bzw, -vermögen an gesellschaftliche Rationalität.
Hier zeigt sich, dass der ökonomische Wert einer Ware – unter den Bedingungen freier Konkurrenz und Reproduzierbarkeit – in letzter Instanz von der zur Reproduktion des gewünschten Gebrauchswerts GESELLSCHFTLICH notwendigen Arbeitszeit bestimmt ist und NICHT von der Arbeitszeit, die für die Wiederherstellung des begehrten Gebrauchswerts KONKRET aufgewandt wurde. Alle Versuche, das priviligierte Recht bzw. Vermögen, die Nutzung eines Gebrauchswerts, der ohne großen Aufwand beliebig reproduziert werden kann, an die Zahlung von Lizenzgebühren zu koppeln, werden deshalb am Ende scheitern. Das Recht und das Vermögen, für Anstrengungen angemessen entschädigt bzw. belohnt zu werden, die die Herstellung eines ohne weiteres beliebig reproduzierbaren Gebrauchswertes ermöglicht, wird in Zukunft wohl oder über in anderer Weise garantiert werden müssen.,
Was zu kurz greift…
Privateigentum = Eigentum
Genau. Das heißt, die gemeinsame Entscheidung über das Recht und die Möglichkeit zur Nutzung eines Gebrauchswerts und das Recht bzw. Vermögen zur rücksichtslosen Bereicherung gleich zu setzen.
Gemeineigentum statt Privateigentum? Gemeineigentum ist eine Form des Privateigentums
Wasnur eine Widerholung des Unsins ist.
Was zu kurz greift…
Produktionsmittelbesitzer*innen enteignen Und dann? Die Verwertungslogik rollt weiter
Das ist allerdings auch eine grobe Verballhornung der Perspektive einer Aneignung der Produktionsmittel durch die Völker selber.
hhh
Das können sie nur, weil Eigentum der rechtliche Verfügungsausschluss Dritter _ist_. Eigentum ist eine soziale Exklusionsbeziehung, das ist der Punkt. Fall hier nicht auf die bürgerliche Apologetik herein…
Nein, keineswegs, damit verwischt du alles, entsorgst du den Skandal. Eigentum als »Nutzungsvergaberecht« ist Greenwashing (oder welche freundliche Farbe auch immer…).
Wie gut, dass die Verhältnisse vorbei sind, in denen das Recht auf Deutung des Wortes „Eigentum“ bei staatlichen Instanzen gepachtet werden musste, denen antibürgerliche Bekenntnisse vor Erkenntnissen ging und die in der Lage waren, ein Verstoß gegen die Bekenntnispflicht mit Ausgrenzung existenzieller Art zu ahnden.
Bürgerlicher Apologetik, die die privateigentümliche Verfügung über gesellschaftliche Mittel der Existenzsicherung und Bereicherung (Produktions- und Lebensmittel) eine überhistorische gesellschaftliche Rationalität andichtet, ist wohl am besten gedient, wenn nicht über verschiedene Formen des Rechts (und des Vermögens) geredet wird, darüber zu entscheiden, wer diese Mittel auf welche Weise nutzen kann. Wenn also zwischen „Privateigentum“ (das exklusive Recht bzw. Vermögen, über die Art der Nutung gesellschaftlicher Existenzsicherngs- bzw. Bereicherungsmittel zu entscheiden) und „Gemeineigentum“ (dies gemeinsam nach gemeinsam bestimmten Regeln entscheiden zu können) nicht unterschieden wird! Der Heiligung kapitalistischer Produktionsverhältnisse per Fetischbegriff „Eigentum“ nun der Verteuflung des Begriffs „Eigentum“ entgegen zu setzen halte ich für keine zielführende Idee, wenn denn das gesetzte Ziel die (weltgemeinschaftliche) Überwindung bürgerlicher Aneignungsregeln sein sollte.
(Inzwischen präzisiert: Eigentum ist das Recht bzw. Vermögen zur Vergabe des Nutzungsrechts bzw. -vermögens)
In Wirklichkeit entsorgt die hoffnungslos unterkomplexe und verdinglichende Deutung des Wortes „Eigentum“ als „Ausgrenzung“ die Fähigkeit zur wisenschaftlichen Prüfung der historischen Vernunft von bestimmten Formen der Vergabe von Verfügungsrechten bzw. -vermögen. So wie die „Antideutschen“ Nationalismus jedweder Art auf „Ausgrenzung“ reduzieren (ohne deren integrierende und zivilisierende Momente in Betracht zu ziehen) so reduzieren wertkritische Keimformer offenbar jedwedes „Eigentum“ auf „Ausgrenzung“ ohne zu sehen, dass auch Commons als „Eigentumsformen“ (gemeineigentumliche Formen der Zweckbestimmung, Aneignung und Pflege) beschrieben werden können.
Gruß hh
[…] Über Eigentum siehe auch https://oekohumanismus.wordpress.com/2013/02/14/ueber-eigentuemlichkeiten/ […]